AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Des Kinderbauerngutes Lindenhof e.V. Landstraße 5, 09669 Frankenberg OT Langenstriegis für Beherbergungsverträge

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Beherbergungszimmern und Räumen für Tagungen, Seminare u.ä. Veranstaltungen sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen des Kinderbauerngut Lindenhof e.V. – nachfolgend „Kinderbauerngut“. Grundlage für alle Nutzungen bildet die Hausordnung des Kinderbauernguts, soweit diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kinderbauerngutes in Textform.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss, Vertragspartner

2.1 Mit der Anmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde dem Kinderbauerngut den Abschluss eines Beherbergungsvertrages auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.

1.2 Der Beherbergungsvertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung durch das Kinderbauerngut zustande.

1.3 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches der Kinderbauerngut für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kinderbauerngut bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.

1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Beherbergungverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 4 möglich.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen

3.1 Das Kinderbauerngut ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen zu geltenden Preisen dem Kinderbauerngut zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Kinderbauerngutes an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der von dem Kinderbauerngut allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis (aufgrund von steigenden Verbrauchskosten wie Wasser, Strom, Gas), bzw. Abgaben und Steuern, so kann das Kinderbauerngut den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 8% einseitig anheben. Das Kinderbauerngut hat den Kunden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes per E-Mail klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Beherbergungsbeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall wird das Kinderbauerngut die an sie geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Die Preise können vom Kinderbauerngut ferner angemessen geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Kinderbauerngut zustimmt. Das Kinderbauerngut verpflichtet sich Preissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Kunden auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Kunde kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Aufenthaltsbeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für das Kinderbauerngut geführt hat. In diesem Fall ist das Kinderbauerngut berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat das Kinderbauerngut zu führen.

3.2 Mit Abschluss des Vertrages ist –sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde- eine Anzahlung in Höhe von 20% des Vertragswertes zu leisten, spätestens bis 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung. Der Differenzbetrag von 80% ist einen Monat vor Anreise zu begleichen. In Ausnahmeregelungen ist eine Zahlung nach Abreise auf Rechnung möglich. Dies bedingt vorherige, schriftliche Absprache mit dem Kinderbauerngut. Werden Anzahlung oder Restzahlung, oder beide, nicht wie vertragsgemäß vereinbart geleistet, ist das Kinderbauerngut nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß der Regelung in Ziffer 4 zu belasten.

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung und NoShow)

4.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarten Leistungen durch Erklärung gegenüber dem Kinderbauerngut ganz oder teilweise zu stornieren. Die Stornierung muss schriftlich erklärt werden. Die Gruppengröße und der damit verbundene Ausfall hat Einfluss auf eine eventuell zu zahlende Entschädigung.

4.2 Für Veranstaltungen mit weniger als 35 Teilnehmern oder einer Belegung von weniger als 9 Zimmern sind bei einer ganzen oder teilweisen* Stornierung des Vertrages folgende Stornierungskosten zu zahlen:

  • ab 12 Wochen vor Anreise 70 % des Gesamtpreises
  • bis 1 Woche vor Anreise 80 % des Gesamtpreises
  • ab einer Woche vor Anreise 90%, wenn keine Ersatzbuchung erfolgen kann.

4.3 Für Hochzeiten und sonstige Veranstaltungen mit mehr als 35 Teilnehmern oder einer Belegung von mehr als 9 Zimmern sind bei einer ganzen oder teilweisen* Stornierung des Vertrages folgende Stornierungskosten zu zahlen:

  • bis 10 Monaten vor Reiseantritt 70%, mindestens jedoch die vereinbarte Hofpauschale
  • bis 4 Wochen vor Reiseantritt 80%,
  • ab 30 Tage vor Reiseantritt 90%, des Gesamtpreises wenn keine Ersatzbuchung erfolgen kann.

Der Hintergrund der Unterscheidung ist der, dass es dem Kinderbauerngut bei einer Stornierung des Vertrages bei Buchungen des ganzen Hauses, wenige Monate vor dem Veranstaltungstermin, nicht mehr möglich ist, eine Ersatzveranstaltung zu finden.

4.4 Bei einer behördlich angeordneten Schließung des Hofes für den gebuchten Reisezeitraum, erstattet das Kinderbauerngut im Falle einer geleisteten Anzahlung diese Kosten vollständig zurück.

Dem Kunden wird in diesem Fall angeboten, die Reise kostenlos umzubuchen. Umgebuchte Reisen sind nicht kostenfrei stornierbar und es fallen bei Absage 75% Stornokosten des gebuchten Vertrages an.

Maßgebend für die vorstehend genannten Fristen ist der Tag des Eingangs der Stornoerklärung bei dem Kinderbauerngut. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Stornierung oder dem Nichtantritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend aufgeführten pauschalisierten Kosten. Dem Kunden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Lindenhof bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, hat dieser keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Behergergungspreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Beherbergungsvertrages berechtigt hätten. Der Lindenhof wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

 

5. Rücktritt des Kinderbauerngutes

Das Kinderbauerngut kann den Vertrag mit Teilnehmern nach Aufenthaltsbeginn kündigen, wenn der/die Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört/stören oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält/verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Kinderbauerngut, so behält es den Anspruch auf den Gesamtpreis; muss sich jedoch den Wert ersparter Anwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Leistung erlangt. Wird die Beherbergung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Das Kinderbauerngut zahlt den eingezahlten Beherbergungspreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthalts noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

6. Zimmerbereitstellung, – Übergabe und – Rückgabe

6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab der vetraglich vereinbarten Anreisezeit zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer des zur vereinbarten Abreisezeit zur Verfügung zu stellen. Danach kann der Kinderbauerngut aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 14:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, danach 100 %, es sei denn der Umstand ist durch den Kunden nicht zu vertreten. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem nicht rechtzeitigen Verlassen der Zimmer keine oder geringere Kosten entstanden sind als die vorstehend aufgeführten pauschalierten Kosten.

6.4 Alle Räume und Einrichtungsgegenstände sind bei Übernahme durch den Kunden auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Weisen die vermieteten Zimmer, Räume, Anlagen, Einbauten und Einrichtungen (Mietgegenstände) bei Übernahme Mängel auf, so sind diese vom Kunden unverzüglich beim Hauspersonal schriftlich anzuzeigen. Schäden an den Zimmern, Räumen und der technischen Ausstattung die nach der Übergabe festgestellt werden sind unabhängig von dem Verursacher dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

6.5 Veränderungen an den Mietgegenständen und technischen Einrichtungen, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Bekleben und Benageln des Innen- und Außengebäudes sowie Teile desselben ist nicht gestattet. Das Kinderbauerngut hat im Falle der Zuwiderhandlung das Recht, angebrachte Gegenstände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten werden in Rechnung gestellt und evtl. Schäden zu Lasten des Kunden ausgebessert.

6.6 Der Kunde stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her.

6.7 Die eingebrachten Sachen des Kunden lagern auf dessen Gefahr in den zugewiesenen Räumen und sind spätestens bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen. Das Kinderbauerngut behält sich vor, für nicht vereinbarungsgemäß abgebaute und abgeholte Gegenstände Einlagerungsgebühren zu erheben. Es ist ferner berechtigt, die Entfernung und Einlagerung dieser Sachen zu Lasten und Gefahr des Kunden unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.

6.8 Alle genutzten Räume und Flächen, einschließlich des Außengeländes des Kinderbauerngutes, sind nach Beendigung der Veranstaltung in den vorherigen Zustand zu bringen. Falls dies nicht geschieht oder nacharbeiten erforderlich werden, erfolgt eine Reinigung zu Lasten des Kunden. Die Kunden sind zur ordnungsgemäßen Entsorgung des entstandenen Abfalls auf eigene Kosten verpflichtet.

6.9 Die Brandschutzordnung ist vom Kunden zu beachten. Das Kinderbauerngut ist berechtigt, falls erforderlich, für Rechnung des Kunden Feuerwachen und Personal für den Sanitätsdienst anzufordern.

6.10 Bei Verwendung von Dekorationen im Kinderbauerngut sind ausschließlich feuerhemmende bzw. selbstverlöschende Materialien zu verwenden. Im Zweifelsfall ist dem Vermieter die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Benutzung offenen Feuers und Rauchen ist in geschlossenen Räumen nicht gestattet.

6.11 Die Zufahrt zum Hof ist für Rettungsdienste freizuhalten.

7. Nachtruhe

7.1 Die Scheunentore sind ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Außerhalb des Hauses ist ab 22.00 Uhr Ruhe einzuhalten.

7.2 Über diese Regel hinausgehende Veranstaltungen sind durch den Kunden bei der Stadt Frankenberg/Sa. durch einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung anzumelden. Die Genehmigung ist dem Kinderbauerngut unaufgefordert vorzulegen.

7.3 Veranstaltungen in der Scheune ohne uns vorliegende Ausnahmegenehmigung enden um 22 Uhr. Für Veranstaltungen mit Ausnahmegenehmigung gelten die darin festgelegten Bedingungen.

7.5 Eventuelle Kulanzregelungen findet ihr in unseren FAQ

7.6 Es muss die Musikanlage des Kinderbauerngutes genutzt werden. Es darf keine eigene Musikanlage verwendet werden. Die Anlage ist mit einem Limiter versehen, welcher die Lautstärke regelkonform absenkt.

7.4 Sollte die zulässige Lautstärke überschritten werden, wird ein Bußgeld von 1.500,- Euro erhoben.

8. Haftung

8.1 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Kinderbauerngutes auftreten, wird das Kinderbauerngut bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

8.2 Die vertragliche Haftung des Kinderbauerngutes, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Beherbergungspreis beschränkt. Dies gilt, soweit ein Schaden des Gastes vom Kinderbauerngut oder dessen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Kinderbauerngut beruhen oder Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten beruhen.

8.3 Eine etwaige Gastwirtshaftung des Kinderbauerngutes für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

8.4 Dem Kinderbauerngut ist von Seiten des Mieters eine volljährige Aufsichtsperson zu benennen, die die Verantwortung für die Veranstaltung trägt und während der Veranstaltung ununterbrochen anwesend ist, der das Hausrecht gem. § 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz für die vereinbarte Mietzeit übertragen wird.

Der räumlicher Verantwortungsbereich des Kunden umfasst neben dem gemieteten Veranstaltungsraum auch die tatsächlich durch ihn, seine Beauftragten oder Dritte aus dem Bereich des Kunden berechtigt oder unberechtigt in Anspruch genommenen Räume und Flächen. Die Aufsichtsperson hat dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Personen vor und nach der Veranstaltung in das Gebäude gelangen oder sich dort aufhalten.

Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die das Kinderbauerngut oder seine Mitarbeiter durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen, die Veranstaltungsteilnehmer sowie die Lieferanten, Besucher oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Mieters erleiden. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können oder durch tumultartige Ausschreitungen entstehen.

Der Kunde hat den Vermieter von allen durch ihn verursachten Schadensersatzansprüchen, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden können, freizuhalten. Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassenen Geräte und Anlagen.

Vom Kunden gestellte Sicherheiten dienen als Sicherheiten für alle Ansprüche des Kinderbauerngutes im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Seitens des Kinderbauerngutes wird der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung empfohlen.

Für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung, sowie der Bezahlung von evtl. anfallende Gebühren und Steuern (z.B. Gema, Künstlersozialkasse, Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Polizeibehörde) ist der Kunde allein und uneingeschränkt verantwortlich.

8.5 Das Kinderbauerngut hat das Hausrecht in allen Mieträumen. Es übt es durch sein Hauspersonal aus. Soweit erforderlich, haben das Personal des Kinderbauerngutes, des Sanitätsdienstes, der Polizei oder der Feuerwehr Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Den Anordnungen des Hauspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Kunden für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und seiner Verpflichtung zur Beachtung der bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen ist das Hauspersonal des Vermieters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefahr von Schäden für das Kinderbauerngut, Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte abzuwenden und ggf. die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Das Kinderbauerngut nimmt diese Handlungen insoweit auf Kosten und Verantwortung des Kunden vor. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so hat der Kunde diese Einzelpersonen unverzüglich aus den Räumen und dem Gelände des Kinderbauerngutes zu entfernen.

§ 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz bleibt unberührt.

9. Verjährung und Hemmung von Ansprüchen des Kunden

9.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Kinderbauerngut aus dem Beherbergungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung verjähren nach einem Jahr. Ausgenommen sind solche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Kinderbauerngutes oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese unterliegen der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kinderbauerngutes oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle anderen Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

9.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegenüber dem Kinderbauerngut als Schuldner begründen, Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

9.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Kinderbauerngut Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder das Kinderbauerngut die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10. Datenschutz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen bei dem Kinderbauerngut gespeichert werden. Der Kinderbauerngut erklärt, dass diese Daten ausschließlich für die geschäftlichen Beziehungen aus diesem Vertrag verwendet werden. Eine Nutzung zu Werbezwecken erfolgt nicht, es sei denn der Kunde hat einer solchen Nutzung ausdrücklich zugestimmt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Kinderbauerngutes.

11.3 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Beherbergungsvertrag zwischen den Vertragsparteien anwendbar sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11.5 Das Kinderbauerngut weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Kinderbauerngut den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Kinderbauerngut weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

Stand: 06.09.2023

Kinderbauerngut „Lindenhof“ e.V.
Landstraße 5, 09669 Frankenberg OT Langenstriegis
Telefon: 037206 716-98 / Fax: -94 info@kinderbauerngut.de / kinderbauerngut.de
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Registernummer: VR 40267
Geschäftsführer: Michael Lipkowsky